Satzung
des des Anglervereines
Fidele Angler Brandenburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

 

1. Der Verein führt den Namen „Fidele Angler Brandenburg“.

 

2. Der Sitz des Vereins ist 14770 Brandenburg, Blosendorfer Straße.

 

3. Gegründet wurde der Verein im Jahr 1950, in Brandenburg an der Havel.
Bis zum Jahr 1991 trug der Verein den Namen „Betriebsgruppe des Stahl- und Walzwerkes Brandenburg“, organisiert im DAV e. V.

 

4. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nummer VR 3019 P eingetragen. Er ist Mitglied im Städteanglerverband Brandenburg-Potsdam e. V., dessen Satzung er in der jeweils gültigen Fassung er anerkennt. Organisiert in den Dachverbänden LAVB e. V. und DAFV e.V.

 

5. Der Verein Fidele Angler Brandenburg e. V. mit Sitz in Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“

 

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere die Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie die Hege der Fischbestände unter Beachtung der Naturschutz- gesetze des Bundes und des Landes Brandenburg.


2. Anliegen der Fidelen Angler Brandenburg e. V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung beziehungsweise die Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung des waid- und hegegerechten Angelns.

 

3. Zweck des Vereines ist die Förderung des Sports und der Sportschifffahrt.

 

4. Der Verein sieht seine Aufgaben insbesondere in der Heranführung der Jugend an das sportliche Angeln, um sie zu waidgerechten Anglern heranzubilden und sie in den gesetzlichen Bestimmungen zu unterweisen. In der Erhaltung und Verbesserung der baulichen Anlagen zum Nutzen der Mitglieder unseres Vereines, ihrer Familienangehörigen und unseren Gästen.

 

5. Der AV Fidele Angler Brandenburg e. V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
b) die Ausübung des Casting,
c) die körperliche Ertüchtigung in Rahmen eines Trainings- und Wettkampfbetriebs,
d) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und den Sport einsetzen,
e) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts- Natur- und Tierschutz,
f) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiederein- bürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten,
g) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder, die Durchführung von Angelveranstaltungen zur Förderung des Gemeinsinns unter besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse,
h) die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d),
i) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen,
j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem SAV, LAVB, DAFV, sonstigen Behörden, Institutionen und Verwaltungen und in der Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein hat: 1. ordentliche Mitglieder
                          2. Ehrenmitglieder
                          3. fördernde Mitglieder

 

zu 1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 8. Lebensjahr erreicht hat.
Kinder und Jugendliche mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
Voraussetzung einer ordentlichen Mitgliedschaft ist die aktive Teilnahme am Vereinsleben, diese beinhaltet die Teilnahme an Angelveranstaltungen oder am Trainings- und Wettkampfbetrieb oder ehrenamtliches bzw. besonderes Engagement für den Verein.

 

zu 2. Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern vorgeschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Ehrung und kann in besonderen Fällen auch an Nichtmitglieder verliehen werden. Sie sind nur stimmberechtigt,
wenn sie gleichzeitig ordentliche Mitglieder sind. Ehrenmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der Versammlung ernannt. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

zu 3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereines fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder können auf Vorstandsbeschluss zu fördernde Mitglieder ernannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine aktive Beteiligung am Vereinsleben nicht mehr erfüllen.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.

 

2. Neue Mitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aufgenommen und gelten für die ersten 4 Jahre ihrer Mitgliedschaft als Probemitglieder.

 

3. Innerhalb der Probemitgliedschaft ist der Vereinsvorstand durch Mehrheitsbeschluss jederzeit berechtigt die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu beenden.
Nach Ablauf der 4 Jahre ist die endgültige Aufnahme mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu beschließen.

 

4. Es besteht bei Ablehnung kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Gelder, auch nicht bei vorzeitiger Beendigung der Probemitgliedschaft, Austritt oder Ausschluss.
Die Ablehnung ist dem Antragsteller per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten

 

1. Jedes ordentliche Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht:
a) auf ideelle Unterstützung seiner Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegen stehen.
b) über neue Bestimmungen zum Fischerei- und Vereinsrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen.
c) die Ausbildungsmöglichkeiten zum Erwerb der Raub- und Salmonidenberechtigung zu nutzen.
d) eine Angelberechtigung entsprechend seiner Qualifikation zu erwerben.
e) den Vorstand zu wählen und in ihn gewählt zu werden.

 

2. Alle unter § 3 aufgeführten Mitglieder sind berechtigt die baulichen Anlagen des Vereines und seine sportlichen Einrichtungen zu nutzen.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) sich satzungsgemäß zu verhalten.
b) die gefassten Beschlüsse des Vorstandes sowie der Versammlung zu akzeptieren und einzuhalten.
c) die Beitragsordnung und die Platz-, Hafen- und Stegordnung des Vereines einzuhalten.
d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen.
e) am Vereinsgeschehen teilzunehmen, sowie an der Erhaltung des Vereins mitzuarbeiten.
f) an den Mitgliederversammlungen des Vereines teil zu nehmen.
g) am Arbeitsdienst teilzunehmen. Über die zu leistenden Arbeitsstunden entscheidet die Versammlung.
h) den Vorstand über Vereinsschädigendes Verhalten, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Vereinskündigung, Ausschluss oder Tod.

 

2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vereinsvorstand mit einmonatiger Frist zum 31.12. des Geschäftsjahres.

 

3. Die Vereinskündigung ist eine gemilderte Form des Ausschlusses, sie wird durch eingeschriebenen Brief wenigstens 1 Monat vorher mitgeteilt. Die Vereinskündigung wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes mit 2/3 Mehrheit wirksam und findet in Fällen Anwendung, bei dem ein Mitglied nicht länger Heimatrechte im Verein genießen soll, jedoch ein ehrenvoller Abschied erwünscht ist

 

4. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch Vereinskündigung auf Beschluss des Vereinsvorstands mit 2/3 Mehrheit beendet, sie wird durch eingeschriebenen Brief wenigstens 1 Monat vorher mitgeteilt.
Die Kündigung kann ausgesprochen werden, um Möglichkeiten zu schaffen für ordentliche Mitglieder und Neuaufnahmen die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen wollen zu unterstützen.

 

5. Der Ausschluss ist die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft und erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss findet allgemein Anwendung bei Nichteinhaltung der Satzung. Weiter kann der Ausschluss erfolgen wenn ein Mitglied seine Beiträge länger als 2 Monate nicht gezahlt hat und auch nach schriftlicher Zahlungserinnerung innerhalb von 4 Wochen seiner Beitragspflicht nicht nach gekommen ist. Wegen Eigentumsdelikten, Störung des Vereinsfriedens, vereinsschädigendem Verhalten, Verstöße gegen Bestimmungen des Wasser- Straßen- und Schifffahrtsamtes oder fischereirechtlicher Verfehlungen.

 

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitglied- schaft erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den Verein.


§ 7 Der Vorstand

 

a) Der Verein wird nach inne und außen gemäß § 26 BGB vertreten vom: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Alle Mitglieder des engeren Vorstandes sind allein Vertretungsberechtigt.

 

b) Die Bestellung von besonderen Vertretern im Sinne des § 30 BGB, insbesondere für Kassengeschäfte durch den Vorstand, ist zulässig.

 

c) Die Richtlinien der Vereinsarbeit werden vom 1. Vorsitzenden bestimmt.

 

d) Der Gesamtvorstand besteht aus dem engeren Vorstand, wie unter a) aufgeführt,
außerdem aus: Angelsportwart, Platzwart, Jugendwart, Sportwart, Kulturwart, dem Wirtschaftsleiter und dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit sowie weiteren Mitgliedern.


§ 8 Wahl, Wählbarkeit und Versammlungen


1. Alle Wahlen, Versammlungen und Abstimmungen werden nach demokratischen Grundsätzen und parlamentarischer Geschäftsordnung durchgeführt. Soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen, wird über Kandidaten und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Ja bzw. Neinstimmen entschieden. Stimmenenthaltungen zählen nicht mit. Abstimmungen erfolgen auf Handzeichen, es genügt der Wunsch eines einzelnen Mitgliedes, um geheime Abstimmung zu erzwingen.


Die Wahlperiode des Vereinsvorstandes beträgt 4 Jahre. Diese endet erst mit den nächsten Neuwahlen des Vorstandes. Sie findet jeweils im I. Quartal des Jahres statt.


Die Abwahl des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jederzeit möglich, durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Wahlleiter wird in diesem Fall aus der Versammlung bestimmt.

 

2. Wählbar in den Vorstand ist jede volljährige natürliche Person der ordentlichen Mitglieder. Anfragen an den Kandidaten sind zulässig. Diese müssen sich auf Vereinsfragen beschränken. In begründeten Fällen dürfen sich diese auf andere Fragen zur Person beziehen. Liegt die schriftliche Einverständniserklärung eines Kandidaten vor, kann dieser in Abwesenheit gewählt werden.

 

3. Der Verein führt mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durch.
Diese findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt. Hier legt der Vorstand Rechenschaft über seine Arbeit ab und legt den Kassenbericht vor.


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von
30 % der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Stimmrecht besteht ab vollendetem 14. Lebensjahr.

 

4. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich. Für Anlieger durch Aushang im Anglerheim. Einladungen erfolgen grundsätzlich 10 Tage vorher. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist eine Protokollierung vorzunehmen.

 

5. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 7 geleitet.

 

6. Das Protokoll wird vom Schriftführer, ersatzweise von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Vorstandsmitglied geführt und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben.


§ 9 Finanzen

 

Der Verein finanziert sich durch:
- Beiträge und Zahlungen seiner Mitglieder
- Gewinn aus vereinseigenen Einrichtungen
- Spenden und Zuwendungen
- Aufnahmebeiträge

 

- Beiträge, Aufnahmebeiträge und Zahlungen sowie deren Erhöhung oder Herabsetzung werden durch Vorstandsbeschluss mit mindestens 2/3 Mehrheit festgelegt.
- Änderungen werden mindestens 1 Monat vor Inkrafttreten per Aushang im Anglerheim angekündigt.
- Beiträge und Zahlungen sind Jahresbeiträge und sind in der Zeit von Monat Dezember des Vorjahres bis
15. Februar des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig.
In begründeten Fällen können Mitglieder an den Vorstand einen Stundungsantrag stellen.
- Aufnahmebeiträge sind zum Termin der Aufnahme fällig.
- Der Gewinn aus vereinseigenen Einrichtungen ist zur Erhaltung derselben, für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie zur Finanzierung von kulturellen und sportlichen Gemeinschaftsveranstaltungen und Ehrung von langjährigen Mitgliedern zweckgebunden einzusetzen.
- Spenden und Zuwendungen sind zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen.
- Die im Verein tätigen natürlichen Personen bzw. jedes Mitglied welches im Auftrage des Vereines tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 10 Revision

 

- Die Mitglieder der Revisionskommission werden alle 3 Jahre, auf der Mitgliederversammlung gewählt, sie bestimmen selbsttätig wer den Vorsitz übernimmt.
- Sie prüfen Kasse, Bank- und Belegwesen, das Buchwerk, die Grundmittel sowie die Einhaltung der Satzung.
Diese Überprüfungen sind mindestens zweimal im Jahr, davon einmal zum Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen.
- Über jede Revision ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung ein Prüfungs- bericht zu erstatten.
- Die Revisionskommission gehört nicht zum Vorstand, ist aber berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Alle Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission arbeiten ehrenamtlich.


§ 11 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zwecke einberufen sein muss und bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

 

2. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Vollmacht

 

Der Vorstand wird gemäß § 26 BGB bevollmächtigt, etwaige Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes selbst zu erledigen.

 


Diese Satzung wurde am 24. Oktober 1991 errichtet.

 


Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung

 

Die Satzung wurde am 10. Januar 1992 im § 8 (Versammlungen) ergänzt, die Punkte 5. und 6. wurden errichtet.

 

Die Satzung ist am 09.03.1997 geändert in § 9 (Finanzen), Beitragserhöhung und Aufnahmebeiträge.

 

Beschluss zur Satzungsänderung auf der MGV vom 23.03.2003 in § 8 (Versammlungen) Punkt 3. “Der Verein führt mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung durch.
Diese findet jeweils im 1. Quartal des Jahres statt.“ (zuvor mindestens zweimal im Jahr)

 

Beschluss zur Satzungsänderung auf der MGV vom 21.03.2004 in § 8 (Wahl) Punkt 1. “Die Wahlperiode des Vereinsvorstandes beträgt 4 Jahre.“ (zuvor 3 Jahre).

 

Beschluss zur Satzungsänderung auf der MGV vom 06.03.2005 in § 3 (Mitgliedschaft) Punkt 1. “Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 8. Lebensjahr erreicht hat.“ (zuvor 10. Lebensjahr)

 

Beschluss zur Satzungsänderung auf der MGV vom 22.03.2015 Ergänzung in § 2 (Zweck) Punkt 3.
“ Zweck des Vereines ist die Förderung der Sport- und Freizeitschifffahrt, die Förderung des Wassertourismus, sowie die Erhaltung bzw. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten für seine Mitglieder.“

 

Zu der Mitgliederversammlung am 13.03.2016 wurden Satzungsänderungen in folgenden §§ beschlossen:
Im § 1 „Name, Sitz und Rechtsform“ wurden die Punkte 3, 4, 5 und 6 neu aufgestellt. Die Punkte 1. und 2. bleiben unverändert. Der § 2 „Zweck und Aufgaben“ wurde im Ganzen neu aufgestellt. Änderung im § 7 „Der Vorstand“, Buchstabe d). Der § 12 „Auflösung des Vereines“ wurde im Ganzen neu aufgestellt

 

In der außerordentlichen MGV vom 09.07.2017 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen:
§ 3 „Mitgliedschaft“ wurde in den Punkten 1 und 3 ergänzt. § 4 „Erwerb der Mitgliedschaft“ neu aufgestellt.
§ 5 „Rechte und Pflichten“ neu aufgestellt. § 6 „Beendigung der Mitgliedschaft“ neu aufgestellt. Änderung im § 7 „Der Vorstand“, Buchstabe a) Vertretungsberechtigung. § 9 „Finanzen“ neu aufgestellt.

 

Zu der Mitgliederversammlung am 18.03.2018 wurde eine Satzungsänderung beschlossen:
§ 1 „Name, Sitz und Rechtsform“ Abs. 5


Brandenburg an der Havel, 18.März 2018

 

Michael Wilke
1. Vorsitzender

 

 

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(im Anglerheim)

 

Nächster Termin:

14.05.2024

ab 17 Uhr

 

oder

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0152-04946722

 

Das sind wir !


  

Fidele Angler-Brandenburg e.V.

 

Sitz des Vereins:
„Am Quenzsee“
Blosendorfer Straße
14770 Brandenburg

  


Wir gratulieren !

 

Geburtstagskinder im April: 

  

Robert Müller, Jutta Kolpazik, Detlef Raehse, Meinhard Arnold, Wolfgang Schings und Max Herrmann.

 

 


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